Rechtliches zum Vorderladerschießen

Hier noch ein paar rechtliche Hinweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die für das Vorderladerschießen von Bedeutung sind:

Vorderladerwaffen können, sofern sie einläufig und einschüssig sind, von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, frei erworben werden.

Für den Erwerb von mehrschüssigen Vorderladern, also insbesondere Revolvern, ist eine Waffenbesitzkarte notwendig.

Diese wird durch das für den jeweiligen Wohnort zuständige (Kreis-) Ordnungsamt bei Vorlage einer gültigen Sachkundeprüfung, einer Bedürfnisbescheinigung des Schützenvereins und nach einer Zuverlässigkeitsprüfung ausgestellt.

Seit der neuen Waffenrechtsreform können Perkussionsrevolver auf die sogen. „gelbe“ WBK für Sportschützen erworben werden.

Für den Erwerb und Umgang mit Schwarzpulver ist eine „Erlaubnis zum nichtgewerblichen Umgang mit Treibladungspulvern“ nach § 27 des Sprengstoffgesetzes notwendig.

Diese Erlaubnis wird in Hessen durch die für den jeweiligen Wohnort zuständigen Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, in anderen Bundesländern durch die Gewerbe- aufsichtsämter, ausgestellt.

Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Sachkundelehrgang und die Ablegung einer praktischen und theoretischen Prüfung.

Hier sind wir gerne bei der Vermittlung entsprechender Lehrgänge behilflich.

Dass Schusswaffen jeglicher Art bei der Aufbewahrung zuhause und beim Transport nicht geladen und nicht zugriffsbereit sein dürfen sowie vor unbefugtem Zugriff gesichert sein müssen, versteht sich eigentlich von selbst.

Wie bei allen anderen Schützenvereinen steht auch bei uns die SICHERHEIT an vorderster Stelle. Hier werden keine Abstriche gemacht!!