Hier noch ein paar rechtliche Hinweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die für das Pistolenschießen von Bedeutung sind:
Grundsätzlich können Schusswaffen und die erforderliche Munition zum sofortigen Verbrauch von jedem Erwachsenen auf genehmigten Schießständen auch ohne im Besitz der erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis zu sein, erworben werden ( § 12 Abs. 1 Ziff. 5 WaffG; Erwerben i. S. des Waffenrechts bedeutet das Erlangen der tatsächlichen Gewalt, also das “Handanlegen”).
Dies gilt auch für unsere Anlage.
Ansonsten ist der Erwerb eigener Waffen nach dem Waffengesetz an bestimmte Voraussetzungen gebunden:
Mindestalter
Für den Erwerb von Schusswaffen gilt grundsätzlich das Mindestalter von 18 Jahren. Für den Erwerb grosskalibriger Schusswaffen (ab Kaliber .22 lfB) ist ein Mindestalter von 21 Jahren gesetzliche Voraussetzung. Ausnahmen sind unter bestimmten Umständen mit Genehmigung der Ordnungsbehörde möglich.
Zuverlässigkeit/ persönliche Eignung
Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung des Antragstellers auf Waffenerwerb wird durch die zuständige Ordnungsbehörde durch eine Anfrage beim Bundeszentralregister, beim Verfassungsschutz und beim Gesundheitsamt überprüft.
Sachkunde
Zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist der Nachweis der Sachkunde erforderlich (§ 7 WaffG). Wir führen regelmäßig entsprechende Seminare zur Erlangung der Waffensachkunde durch. Bei Interesse dazu steht unser Vorsitzender Wolfgang Fromm für Rückfragen und Anmeldungen zur Verfügung.
Bedürfnis
Mit dem Antrag auf Waffenerwerb muss der Antragsteller der Behörde ein “Bedürfnis”, also den Grund weshalb Schusswaffen erworben werden sollen, nachweisen. Im Falle von Sportschützen geschieht dies durch eine Bescheinigung des Schützenvereins. In unserem Verein entscheidet der Vorstand über die Bedürfnisbescheinigung. Mindestvoraussetzung dafür ist eine einjährige Mitgliedschaft im Verein und der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme am Training. “Regelmäßig” wird derzeit mit einer Trainingsteilnahme mindestens einmal im Monat oder insgesamt achtzehn Mal während des Jahres interpretiert
Nach Erfüllung aller Voraussetzungen wird durch das für den jeweiligen Wohnort zuständige (Kreis-) Ordnungsamt eine Waffenbesitzkarte ausgestellt. In diese wird zunächst nur der Waffentyp (Pistole/ Revolver) und das Kaliber (bei Erstantrag i. d. R. Kaliber .22 lfB) eingetragen. Die Erwerbserlaubnis ist dann ein Jahr gültig. Nach Erwerb der Schusswaffe muss diese mit den restlichen Daten (Hersteller, Waffennummer etc.) binnen zwei Wochen beim Ordnungsamt gemeldet und in die WBK eingetragen werden.
Bei dem ganzen Verfahren stehen wir gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.
Dass Schusswaffen jeglicher Art bei der Aufbewahrung zuhause und beim Transport nicht geladen und nicht zugriffsbereit sein dürfen sowie vor unbefugtem Zugriff gesichert sein müssen, versteht sich eigentlich von selbst.
Wie bei allen anderen Schützenvereinen steht auch bei uns die SICHERHEIT an vorderster Stelle. Hier werden keine Abstriche gemacht!!